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Kurzbericht vom siebzehnten Prozeßtag gegen Monika und Alfred Schaefer am Landgericht München
Oktober 19, 2018
Der Beginn der Verhandlung des gestrigen 17. Prozeßtages war – für die Prozeßbeobachter unerwarteterweise – von 9:00 Uhr auf 11:00 Uhr verlegt worden und begann dann mit weiterer Verzögerung schließlich um 11:45 Uhr. Eröffnet wurde die Verhandlung mit der Frage an die Verteidiger, ob sie die Zeit genutzt hätten, ihre Beweisanträge anzufertigen, was von den Anwälten verneint wurde mit der Begründung, daß sie ja erst vor 3 Tagen erfahren hätten, daß die von Ihnen eingereichten Befangenheitsanträge abgelehnt worden seien.
Daraufhin bat Rechtsanwalt Nahrath um eine kurze Pause, um sich mit seiner Mandantin auszutauschen und verkündete anschließend, daß er die beiden folgenden Anträge stellen wolle:
1. Die Ergänzung und Vervollständigung der Akte von Monika Schaefer um wesentliche Teile über ihre Lebensumstände in Kanada, die derzeit darin nicht aufgeführt oder weggelassen worden seien.
2. Die Ladung von Fred Leuchter – vorbehaltlich seiner Zusage – aus Amerika, der seinerzeit beim Zündel-Prozeß als Gutachter fungiert habe.
Daraufhin wurde dem Rechtsanwalt eine Frist von zwei Stunden, d.h. bis 14:00 Uhr eingeräumt, diese Anträge zu stellen, worauf der Anwalt erwiderte, daß für die Einreichung derartiger Anträge normalerweise drei Wochen benötigt werden würden und er den Eindruck habe, daß das Gericht die Verhandlung im Schnellverfahren durchziehen wolle. Dies sei ein grober Verstoß gegen ein faires Verfahren. Die Staatsanwältin entgegnete, daß die eingeräumte Zeit durchaus als angemessen zu betrachten sei, weil er die Anträge in den vergangenen drei Wochen ja schon längst hätte vorformulieren können. Erneut stellte der Rechtsanwalt darauffolgend einen Befangenheitsantrag, doch nun gegen die gesamte Kammer und begründete diesen damit, daß er daran gehindert werde, die Glaubhaftmachung seiner Anträge hinreichend zu dokumentieren und entsprechend zu begründen.
Nachdem die Kammer sich zur Beratung zurückgezogen hatte, verkündete sie anschließend eine Frist bis 15:00 Uhr zur Einreichung der angekündigten Anträge. Rechtsanwalt Nahrath bot nun an, den Befangenheitsantrag zur Beschleunigung des Verfahrens auch handschriftlich einzureichen, was von der Staatsanwältin abgelehnt wurde, weil schon jetzt für sie ersichtlich sei, daß kein Grund für eine Befangenheit der Kammer vorliege und es daher für einen erneuten Befangenheitsantrag keine Grundlage gäbe. Rechtsanwalt Nahrath ersuchte das Gericht daraufhin eingehend, den eben verkündeten Beschluß zu überdenken, denn es habe bereits viele Verhandlungstage gegeben mit jeweils mehreren Wochen Verhandlungspausen dazwischen und nun würden ihm nur zwei Stunden eingeräumt zur Formulierung von zwei Beweisanträgen und (!) einem Befangenheitsantrag. Das habe wirklich Klasse! Er müsse sich nun als Rechtsanwalt entscheiden, ob er einen Befangenheitsantrag oder Beweisanträge stelle, weil die eingeräumte Zeit sicher nicht ausreichen würde, alle angekündigten Anträge fristgerecht fertig zu stellen. Diese Kurzfristigkeit der Fristsetzung sei ein grober Verstoß gegen die Prozeßordnung. Wiederholt plädierte die Staatsanwältin dafür, die Fristsetzung nicht zu verlängern, weil die Umstände bekannt gewesen seien und die Frist zur Anfertigung der Anträge bis 15:00 Uhr desselben Tages deshalb denkbar großzügig eingeräumt worden seien. Während das Gericht die Verhandlung nach dem Beschleunigungsgrundsatz weiterführen will, rügte der Rechtsanwalt ein solches Schnellverfahren und verweist auf § 244, Abs. 6, Satz 2 StPO. Schließlich wurde die Verhandlung zur Anfertigung der Anträge durch die Rechtsanwälte unterbrochen, die nun – in Anbetracht der fortgeschrittenen Verhandlungszeit – bis 17:00 Uhr (also innerhalb von 2,5 Stunden) einzureichen sind.
Nach Wiederaufnahme der Verhandlung erklärte Rechtsanwalt Nahrath, daß er am kommenden Montag, den Antrag auf Vorladung des Zeugen Fred Leuchter stellen werde. (Anmerkung: Bei der Einreichung eines solchen Antrages muß der Rechtsanwalt sehr genau darauf achten, sich nicht selbst gemäß § 130 StGB strafbar zu machen, wie die Erfahrungen aus dem Zündel-Prozeß gezeigt haben.)
Zum Fall Gerd Ittner erläuterte der Rechtsanwalt, daß das Gericht die Ablehnung seiner Zeugenvernehmung damit begründet habe, daß der Zeuge deshalb ungeeignet sei, weil er sich ja selber nicht belasten könne. Gerd Ittner habe jedoch in seinem Schreiben an das Gericht deutlich gemacht, daß er der Initiator dafür war, das betroffene Video in deutscher Sprache zu veröffentlichen, was ohne Wissen von Monika Schaefer geschehen sei. Diese Aussage habe eine erhebliche Relevanz für seine Mandantin. Klar sei, daß Gerd Ittner ein schwieriger Zeuge sei, doch sei es durchaus möglich, mit schwierigen Zeugen zu Ergebnissen zu kommen, wenn der Richter die Art und Weise der Zeugenbefragung auf die Schwierigkeit des Zeugen entsprechend ausrichte. Das Gericht habe stattdessen immer wieder unterbunden, daß Gerd Ittner seine persönlichen Angelegenheiten habe darlegen können, obwohl sie für den Prozeß seiner Mandantin als relevant anzusehen seien.
Bezüglich der Beweisanträge von Alfred Schaefer, in denen er öffentlich zugängliche Quellen über die geplante Vernichtung der weißen Rasse zitiert, äußerte sich das Gericht dahingehend, daß es den Ausführungen nicht folgen könne und darin nur die Absicht sähe, den § 130 StGB und die Offenkundigkeit des HC in Frage zu stellen, weshalb diese Anträge abzulehnen seien.
Die Verhandlung am gestrigen Donnerstag, den 18.10. endete ungewöhnlich spät erst gegen 20:20 Uhr und wird am Montag, den 22.10.2018 um 9:30 Uhr fortgesetzt. Der für Freitag, den 19.10.2018 angesetzte Verhandlungstag wurde gestrichen.
Zum Geschehen außerhalb des Gerichtssaals sei noch bemerkt, daß ein Prozeßbeobachter einen Kugelschreiber nicht mit in den Gerichtssaal hinein nehmen durfte, weil auf diesem „AfD“ stand. In der Pause ist es ihm gelungen, den Aufdruck „AfD“ von dem Kugelschreiber abzukratzen, so daß er ihn anschließend mitführen durfte.
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Kurzbericht vom achtzehnten Prozeßtag gegen Monika und Alfred Schaefer am Landgericht München
Oktober 22, 2018
Zu Beginn der heutigen Verhandlung stellte Rechtsanwalt Nahrath die beiden folgenden Anträge:
1.Die Vorlage einer Kopie des handschriftlichen Schreibens von Gerd Ittner vom 8.8.2018 an das Gericht, in dem er erklärt, daß Monika Schaefer über die Verwendung des Videos nichts wußte und ihn bis dahin auch gar nicht persönlich kannte, was seine Mandantin erheblich entlasten würde.
2.Als Ergänzung zum Beweisantrag Nr. 3, den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Vernehmung des Zeugen Fred Leuchter sowie die Durchführung der Zeugenvernehmung von Fred Leuchter in audiovisueller Form, inklusiver direkter Übersetzung in die deutsche Sprache. Als Grund für den geforderten Ausschluß der Öffentlichkeit gab er an, daß die Ernsthaftigkeit des Verfahrens beeinträchtigt werden könnte, weil sich das Publikum zu Mißfallensäußerungen hinreißen lassen könnte.
Er erläuterte weiter, daß er lange überlegt habe, diesen Antrag zu stellen, zumal sich eine ganze Reihe von Kollegen in der Vergangenheit aufgrund des Stellens von Anträgen vor Gericht plötzlich der Strafverfolgung ausgesetzt gesehen hätten. Im Fall von Monika Schaefer habe er sich jedoch dazu entschlossen, den Antrag auf Ladung des Zeugen Fred Leuchter zu stellen, weil dessen Gutachten im Zündel-Prozeß die Initialzündung für sie gewesen sei, ihre Meinung zu diesem geschichtlichen Ereignis zu revidieren.
Nach kurzer Beratungszeit erklärte das Gericht seine Zustimmung zum ersten Antrag, lehnte aber den zweiten Antrag, den Ausschluß der Öffentlichkeit, ab, weil es nicht ersichtlich sei, warum die Ernsthaftigkeit des Verfahrens bei der Vernehmung des Zeugen Fred Leuchter beeinträchtigt werden könnte.
Während der folgenden Verhandlungspause lasen die beiden prozeßbeteiligten Richter eine Kopie des Schreibens von Gerd Ittner. Anschließend lehnte das Gericht sowohl die Aushändigung einer Kopie des Schreibens von Gerd Ittner an die Anwälte ab, weil es ohne Bedeutung für den Prozeßverlauf sei, als auch die Ladung des Zeugen Fred Leuchter, weil dieser nichts wesentlich Neues zum Prozeß beitragen würde.
Damit wurde die Beweisaufnahme vom Gericht für abgeschlossen erklärt und, bevor man sich den Plädoyers zuwendete, ermahnte der vorsitzende Richter die Prozeßbeobachter von Unmutsäußerungen während der nun folgenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft abzusehen, weil er andernfalls nach dem Ordnungsprinzip eingreifen müßte.
Die Staatsanwältin erklärte in ihrem Plädoyer, den Holocaust in Zweifel zu ziehen, sei kein Unwissen, sondern feindselige Ignoranz. Ihr sei völlig unverständlich, wie man solch einseitig gefertigte Videos ins Netz stellen könne, denn, wenn man sich mit dem Thema befasse, komme man um Fakten nicht herum. Bei allen Anklagepunkten sei der Straftatbestand des § 130 StGB erfüllt, weil die Videos alle dazu geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören durch Aufstachelung zum Haß gegen Juden. Die Videos würden auch gegen die Flüchtlinge den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen und seien dazu geeignet, jeden Monat mehr den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Monika und Alfred Schaefer hätten es sich zum Vorsatz gemacht, zum Haß anzustacheln. Alfred Schaefer sei in 11 und Monika Schaefer in 4 Tateinheiten schuldig zu sprechen.
Monika Schaefer sei zugute zu halten, daß sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sie sei eher eine Mitläuferin, zeige sich aber im Endergebnis nicht einsichtig. Darum beantrage die Staatsanwaltschaft für Monika Schaefer 13 Monate Gefängnisstrafe und auch weiterhin die Inhaftierung, weil für sie Fluchtgefahr bestehen würde und sie möglicherweise Unterkunft bei Sympathisanten im Publikum finden könnte.
Alfred Schaefer sei ebenfalls zugute zu halten, daß er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er sei aber in allen 11 Punkten schuldig zu sprechen und für insgesamt 3,7 Jahre zu inhaftieren. Ferner forderte sie die Einziehung der nach der Hausdurchsuchung im Sicherstellungsprotokoll genannten Gegenstände (Kamera, Computer usw.). Sie habe es als Drohung empfunden, daß Alfred Schaefer wiederholt gesagt habe, daß sich das Gericht irgendwann vor einem Ordentlichen Gericht verantworten müsse. Die Frage von Alfred Schaefer an das Gericht, was sie denn ihren Kindern einmal erzählen wollten, sei ein besonders schlichtes, aber effektives Propagandamittel. Auch für ihn solle es keine Haftverschonung geben, zumal auch bei ihm Fluchtgefahr bestünde und es eine Unterschlupfmöglichkeit bei Sympathisanten im Publikum gäbe.
Nach einer Pause hielt anschließend Rechtsanwalt Nahrath sein Plädoyer: Er erklärte, es ginge hier grundsätzlich um Äußerungsdelikte, was gerade für Monika Schaefer völlig unverständlich sei, da sie in einem sogenannten „Land of the free“ aufgewachsen sei. Sie habe Niemanden beraubt, sie habe Niemanden verletzt, sie habe Niemandem irgendeinen Schaden zugefügt. Sie habe sich nur irgendwann entschlossen, ihre veränderte Meinung kund zu tun. Der Holocaust sei keine Begrifflichkeit der Rechtsprechung. Er komme hauptsächlich aus einem Film, der in Hollywood produziert worden sei. Der Begriff Holocaust sei eigentlich ein religiöser Begriff.
Ein Gesetz sei nicht begreifbar, wenn es nicht analysierbar sei. § 130 StGB sei eine Sondernorm und er wolle daran erinnern, daß ehemalige Verfassungsrichter erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Paragraphen geäußert hätten. Wenn dann noch jemand mit der Rechtsgeschichte der BRD nicht so vertraut sei, müsse man besonders vorsichtig sein. Die Republik sei über 40 Jahre ohne diesen Paragraphen ausgekommen, ohne daß es Strafverfolgungen aufgrund dieses Tatbestandes gegeben habe. Monika Schaefer sei durch und durch ein friedlicher Mensch, eine Philanthropin. Sie kümmere sich um den Erhalt der Natur. Einer solchen Frau böswilligen Haß zu unterstellen, entbehre jeder Grundlage. Er zitierte Monika Schaefer mit den folgenden Worten: „Ich begann andere Vorkommnisse auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Ich fing an, zu bereuen. Heute bin ich fest davon überzeugt, daß meine Mutter unschuldig ist. Ich habe einen neuen Begriff kennengelernt, die „rituelle Diffamierung“. Mir Haß auf Juden zu unterstellen, betrachte ich als unlautere und infame Unterstellung.“ Wo komme diese Offenkundigkeit her, fragte er weiter. Katyn sei auch einmal offenkundig gewesen und inzwischen sei die Wahrheit bekannt. Die Russen hätten sich dafür entschuldigt. Wenn man von einer Tat nichts wisse, habe man keinen Vorsatz. Die Videos seien nur Nischenprodukte. Wenn die Offenkundigkeit so felsenfest feststehen würde, dann habe das Video keine Chance, den öffentlichen Frieden zu stören. Er sei der Auffassung, man solle solche Videos dulden, so wie es auch einmal für 25 bis 30 Jahre in Deutschland war. Er beantrage daher, Monika Schaefer frei zu sprechen.
Der Verteidiger von Alfred Schaefer erläuterte in seinem Plädoyer, die Staatsanwaltschaft habe von Alfred Schaefer ein Bild eines Menschfeindes gezeichnet. Er sei als Deutscher, als Kind in Kanada immer mit der Kollektivschuld konfrontiert gewesen, woraus sich ein abenteuerlicher Lebensstil entwickelt habe und Angstüberwindung zum Lebensinhalt geworden sei. Aber trotzdem habe er ein Ingenieursstudium erfolgreich abgeschlossen. Er habe Elektronik studiert und dabei die naturwissenschaftlich, exakte Arbeitsweise verinnerlicht, so daß kein Weg für ihn an der Wahrheit vorbei führe. Erst die Beschäftigung mit 911 habe ihn dafür sensibilisiert, sich für die geschichtliche Wahrheit zu interessieren, und zwar die tabulose Wahrheit, weil die offizielle Geschichte nichts mit der Wahrheit zu tun habe. Alfred habe die Zionisten angegriffen, es ginge ihm nicht um die Juden generell, da Zionisten über einen erheblichen Einfluß in der westlichen Hemisphäre verfügten. Die Videos, die nur für den englischsprachigen Raum bestimmt gewesen wären, könnten den öffentlichen Frieden in Deutschland nicht stören. Auch wollte er mit Juden in die Diskussion treten, solange es sich um einen ehrlichen Dialog handelte. Konkrete positive oder negative Reaktionen auf die Videos lägen auch gar nicht vor, so daß man von einer Störung des öffentlichen Friedens nicht sprechen könne. Bezüglich Anklagepunkt 9 verwies er auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg. Er betonte, daß es hier nur um politisches Strafrecht ginge und beantragte die Freisprechung von Alfred Schaefer.
Das Gericht bedankte sich für die Ausführungen und verkündete als nächsten Verhandlungstermin Donnerstag, den 25.10.2018, um 9:30 Uhr mit den letzten Worten von Alfred und Monika Schaefer.
http://die-heimkehr.info/berichte-au...icht-muenchen/
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